Unternehmen, die in der EU mit Slogans wie „klimafreundlich transportiert“, „umweltschonend“ oder „biologisch abbaubar“ werben wollen, müssen dafür Nachweise vorlegen. Diese müssen von Gutachtern geprüft werden, die von den Mitgliedsstaaten benannt werden, heißt es im Text einer Richtlinie, die vom Europäischen Parlament mit 467 gegen 65 Stimmen bei 74 Enthaltungen in erster Lesung angenommen wurde. Das im Juni neu zu wählende EP muss dann nach seiner Konstituierung mit den Mitgliedsstaaten den endgültigen Text des geplanten Gesetzes aushandeln.
Das Parlament möchte, dass die Angaben und ihre Nachweise innerhalb von 30 Tagen überprüft werden, bei einfacheren Angaben und Erzeugnissen könnte es schneller gehen. Kleinstunternehmen sollen nicht unter die neuen Vorschriften fallen, Mittelständler sollen ein Jahr mehr Zeit bekommen als größere Unternehmen, um die Vorgaben zu erfüllen. Unternehmen, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen mit Sanktionen rechnen. Sie könnten nach dem Willen des EP mit Geldstrafen von mindestens 4 Prozent ihres Jahresumsatzes belegt werden, Einnahmen durch die betreffenden Produkte oder Dienstleistungen könnten beschlagnahmt oder die Unternehmen vorübergehend von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
„Lügner“ sollen keine Vorteile bekommen
„Nur den Zeigefinger zu heben, reicht nicht“, sagte der estnische Europaabgeordnete Andrus Ansip (Liberale), der als einer von zwei EP-Berichterstattern die Diskussionen über die geplante Richtlinie koordiniert. Kein Unternehmen werde gezwungen, „grüne“ Werbeaussagen zu verwenden. Wer das aber tue, dürfe die Verbraucher nicht täuschen. „Wir dürfen nicht zulassen, dass Lügner sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen“, sagte Ansip. Studien zeigten, dass derzeit über die Hälfte der ökologischen Werbeaussagen unklar, irreführend oder unbegründet seien.
Enge Grenzen für CO₂-Ausgleichssysteme
In einer Anfang des Jahres verabschiedeten „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher im grünen Übergang“ ist bereits geregelt, welche „grünen“ Slogans nicht mehr zulässig sind, wenn sie nicht ausreichend belegt sind. Unter anderem betrifft das Aussagen wie „klimaneutral“, die auf CO₂-Ausgleich basieren. Auch Logistiker verrechnen ihre Emissionen gegen vermeintlich eingesparte Mengen an CO₂ über den Kauf von Emissionsgutschriften des freiwilligen Kohlenstoffmarkts. Im jetzt geplanten Gesetz wird präzisiert, wie Slogans belegt werden müssen.
Unternehmen können laut EP klimabezogene Ausgleichs- und Emissionsminderungsansprüche auf der Grundlage von CO₂-Gutschriften in ihrer Werbung nur erwähnen, „wenn sie ihre Emissionen bereits so weit wie möglich reduziert haben und diese Systeme nur für Restemissionen nutzen“. Die CO₂-Gutschriften müssten zertifiziert und „von hoher Integrität“ sein, beispielsweise bestimmten EU-Vorgaben entsprechen.