Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) will das deutsche Lieferkettengesetz nicht außer Kraft setzen. Er kündigte auf dem Arbeitgebertag der BDA nur die Abschaffung einer doppelten Berichtspflicht an.

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LkSG bleibt – ohne Doppelberichtspflicht

02.11.2024

Das deutsche Lieferkettengesetz wird nicht abgeschafft, sondern mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur europäischen Nachhaltigkeitsrichtlinie modifiziert. Eine Äußerung von Bundeskanzler Olaf Scholz hatte dazu beim Arbeitgebertag in Berlin Verwirrung ausgelöst.

Mit dem Umsetzungsgesetz zur europäischen Nachhaltigkeitsrichtlinie CSRD wird die Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für einige Unternehmen entfallen. Das sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet, in der vergangenen Woche im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags beraten wurde und noch in diesem Jahr von Parlament und Bundesrat beschlossen werden soll (die DVZ berichtete).

Auf diesen Sachverhalt bezog sich Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) auf dem Arbeitgebertag der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA). „Das hatten wir ja gesagt, das kommt weg“, hatte die „Deutsche Presse-Agentur“ (dpa) Scholz in ihrer Berichterstattung zitiert, mit dem Zusatz: „Dieses Jahr noch.“ Scholz hatte mit diesen Aussagen auf Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger reagiert, der die Forderung der Verbände nach Lockerung des Gesetzes erneuerte. Dulger selbst – und in der Folge auch die Medienberichterstattung – hatten die Kanzlerworte aber als Ankündigung verstanden, das LkSG könne außer Kraft gesetzt werden.

Der Entwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz sieht vor, dass Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden, die auch einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von 25 Millionen Euro erzielen, auf einen zusätzlichen Bericht nach den Vorgaben des LkSG verzichten dürfen. Diese Firmen müssen mit der Anpassung des Handelsgesetzbuchs künftig zusätzlich zu ihrem Lagebericht auch einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben, der analog zum LkSG ebenfalls Sorgfaltspflichten umfasst. Er muss von Unternehmen ab 250 Angestellten in allen 27 EU-Ländern abgegeben werden, sofern sie zusätzlich die Umsatz- oder Bilanzschwelle erreichen; das deutsche LkSG greift dagegen erst für Firmen mit einer Belegschaft von mehr als 1.000 Personen. Die Abschaffung dieser Doppelberichtspflicht hatte die Bundesregierung bereits in ihrer Wachstumsinitiative angekündigt. (loe/dpa)

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