Unternehmen können ab dem 3. Juni 2024 eine Förderung für gewerbliches Schnellladen beantragen. Das teilte das Bundesverkehrsministerium (BMDV) am Dienstag mit. Für das Programm stehen laut BMDV 150 Millionen Euro zur Verfügung. Diese Mittel hatte Bundesverkehrsminister Volker Wissing bereits angekündigt, nachdem die „Kommission Straßengüterverkehr“ getagt hatte. Gefördert werden laut BMDV gewerblich genutzte Schnellladepunkte für E-Pkw und E-Lkw sowie der dafür notwendige Netzanschluss, so das Ministerium.
„Die Förderung kommt insbesondere auch der Transport- und Logistikbranche zugute. Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von unserer Förderung, da die Umstellung auf eine klimafreundliche Flotte mit hohen Investitionen verbunden ist“, sagte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP).
Das Förderprogramm startete am 18. September 2023. Anträge mit einem Finanzvolumen von insgesamt 12,3 Millionen Euro seien 2023 bewilligt worden, so das Ministerium. Damit befänden sich rund 1.000 Schnellladepunkte in der Umsetzungsphase. Im Rahmen des mit der „Kommission Straßengüterverkehr“ vereinbarten Sofortprogramms habe das BMDV für die noch offenen Anträge weitere 84 Millionen Euro für den Bau von rund 5.000 weiteren Schnellladepunkten bereitgestellt. „Die Bewilligungen sind am 30.04.2024 erfolgt“, so das BMDV. Rund die Hälfte des bisherigen Fördervolumens entfalle auf den Aufbau von Ladeinfrastruktur für den Einsatz von Nutzfahrzeugen.
Antragsberechtigt seien weiterhin Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Förderfähig seien Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung wie elektrische Stromspeicher sowie Ausgaben für Netzanschluss und Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inklusive Tiefbau.
Dem BMDV zufolge wird das Antragsportal 3. Juni 2024 wieder geöffnet. Anträge könnten über den Projektträger Jülich gestellt werden. Die NOW bietet am selben Tag von 10 bis 11 Uhr ein Online-Seminar an. Eine Anmeldung ist hier möglich.
Das BMDV veröffentlichte zudem folgende Details zur Förderung:
- Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.
- Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Millionen Euro nicht überschreiten.
- Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt.
- Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent.
- Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 Kilowatt beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere -Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7.000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 Kilowatt erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
- Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
- Nicht förderfähig sind unter anderem Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
- Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
- Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
- Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
- Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist in lediglich begründeten Ausnahmefällen möglich.