Das Bundesjustizministerium hat das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD) in die Ressortabstimmung gegeben. Es muss bis zum 6. Juli verabschiedet sein und erfordert Änderungen an insgesamt 31 Gesetzen und Verordnungen, darunter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie das Aktien- und GmbH-Gesetz.
Der Entwurf erweitert die Berichtspflichten von Unternehmen nach HGB um einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß der neu eingeführten europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS), der die gesamte Wertschöpfungskette inklusive nachrangiger Lieferanten umfasst. Wirtschaftsprüfer erhalten mit dem Gesetz auch die Zuständigkeit für die Kontrolle der Nachhaltigkeitsberichte; Voraussetzung dafür ist ihre Weiterbildung samt Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte.
Zudem wird die Berichtspflicht nach dem LkSG ausgesetzt. Damit die Berichte ohne Umstellungsaufwand direkt im neuen elektronischen Format erstellt werden können, greift sie nun für alle Unternehmen erst im Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2024.
Für Ordungswidrigkeiten bei der Berichtserstellung sehen die Bußgeldvorschriften des HGB dann Sanktionen von bis zu 5 Prozent des Jahresumsatzes vor.